ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich..................................................................................................
2
§ 2
Begriffsdefinitionen.............................................................................................
2
§ 3
Vertragsabschluss – Anzahlung
....................................................................... 3
§ 4
Beginn und Ende der Beherb............................................................................
3
§ 5
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag –
Stornogebühren................................
4
§ 6
Beistellung einer Ersatzunterkunft
.................................................................... 5
§ 7
Rechte
des
Vertragspartners............................................................................
5
§ 8
Pflichten des Vertragspartners..........................................................................
6
§ 9
Rechte des Beherbergers
................................................................................. 6
§ 10
Pflichten des Beherbergers...............................................................................
7
§ 11
Haftung des Beherbergers für Schäden
an eingebrachten Sachen.............. 7
§ 12
Haftungsbeschränkungen
..................................................................................
8
§ 13
Tierhaltung
............................................................................................................
8
§ 14
Verlängerung der Beherbergung ......................................................................
9
§ 15
Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung...............
9
§ 16
Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag.........................
10
§ 17
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl....................................................
11
§ 18
Sonstiges..............................................................................................................
12
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die
bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23.
September 1981.
1.2
Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind
gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“
Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegent
Entgelt beherbergt.
„Gast“:
Ist eine natürliche Person, die Beherbergung In Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen,
die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder
juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast
einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“:
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungs-
vertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der
Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners
durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen,
wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen
abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des
Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist
berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der
Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger
verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des
Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.
Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner
ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der
Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten
gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist
eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner
hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die
gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu
beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer
erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene
Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume
sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen.
Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn
die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom
Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis
18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der
Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die
Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens
3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im §
5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
-in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
bis 3 Monate |
3 Monate bis 1 Monat |
1 Monat bis 1
Woche |
In der letzten
Woche |
keine Stornogebühren |
40 % |
70 % |
90 % |
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der
Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen,
weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall,
Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der
Anreise zu bezahlen.
5.8
Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab
Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder
möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann
dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher
Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist,
besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss
eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den
üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen en
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder
Gästerichtlinien
Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 er Vertragspartner
ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt
zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Listungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist
nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger
Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel
akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten,
etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des
Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der
Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101ABGB an den vom
Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses
Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für
allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im
Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00
Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger
steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner
Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist
verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen
sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Garagierung usw;
b) für die
Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§
970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des
Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom
Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder
hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis
nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das
Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger
haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.
November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der
jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder
der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus
jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers
ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers
begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu
berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers
ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein
Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In
diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des
Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne
werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der
Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall,
dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung
übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen
seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2
gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von
Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich
um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5
In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn
der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht
unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb
von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner
bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein
Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit
Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in
der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein
Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes
ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten
durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast,
der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung
bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere
verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden
Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein
Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den
Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch
jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu
erbringen hat.
13.5
In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen
Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der
Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an,
so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.
Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit
der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit
ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen
Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist
berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten
Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag
auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner
vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt
zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt
nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der
Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes
endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem
beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt,
den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den
Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer
ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die
vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist
(3 Tage) nicht bezahlt.
15.6
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich
wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz
als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit
ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind
ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während
seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch
des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der
Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes
veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu
selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der
Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht
kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für
ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in
dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen
vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber
dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger
insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene
Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig
gewordene Raumdesinfektion,
c)
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für
die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit
diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder
beschädigt wurden,
e)
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde,
zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion,
Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an
dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt
österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des
Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher
Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers,
wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem
anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag
mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den
Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am
Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag
mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island,
Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für
Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht
ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen
nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die
Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu
wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach
der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte
Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag
maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils
anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist
berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen
aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen
gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger
ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich
festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von
Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.